Buderus Arena

Zutritt zur und Aufenthalt in der Veranstaltungsstätte

Das Betreten der Veranstaltungsstätte und der Aufenthalt darin ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Arenakonzept GmbH (Betreiber) erlaubt. Der Betreiber stellt zum Zwecke der Legitimation Hausausweise aus. Für die Dauer von Veranstaltungen gelten auch die vom Veranstalter ausgegebenen Eintrittskarten einschließlich Teilnehmer-, Presse-, Frei- und Ehrenkarten als Legitimationspapier. Der Betreiber behält sich vor, auch Inhabern von Legitimationspapieren in begründeten Einzelfällen den Zutritt zu verweigern (zum Beispiel bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen das Jugendschutzgesetz, gegen diese Hausordnung, Alkoholisierung oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Das Betreten des Backstage-Bereichs, der Garderoben und der Betriebseinrichtungen und sonstiger nicht für den Publikumsverkehr zugelassener Räume und Flächen ist nur den Personen gestattet, die hierzu ausdrücklich durch entsprechende Ausweise legitimiert sind. 

Einlass

Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist ausnahmslos Folge zu leisten. Nimmt der Ordnungsdienst Gegenstände von Besuchern in Verwahrung, hat der Besucher den Gegenstand unmittelbar nach dem Veranstaltungsende abzuholen. Unterbleibt die Abholung, ist der Betreiber berechtigt, den verwahrten Gegenstand zu entsorgen. (Getränke jeder Art können am Eingang nur der direkten Entsorgung zugeführt werden).  

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Taschen, Rucksäcke und Handtaschen größer als Din A4 nicht gestattet sind. Der Einlass kann damit nicht gewährt werden. 

Nicht erlaubte Gegenstände

Es ist nicht gestattet, 

 

    Taschen oder Rucksäcke, die das Format DIN A4 (21 x 29,7 cm) überschreiten

    Waffen jeder Art oder Munition,   

    Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge 

    Glasflaschen und -behälter 

    Notebooks, Tablets, Stative, Selfie-Sticks, Audio und Videorekorder, Kameras, GoPro Kameras, Laserpointer, Trillerpfeifen, Nietengürtel 

    Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes 

    Kleidung, Embleme, Schriften, Plakate und andere  Gegenstände, die z.B. zur rassistischen, fremdenfeindlichen, rechts- oder linksradikalen, nationalsozialistischen oder politischen  Meinungskundgebung oder           als propagandamaterial dienen oder deren Zeigen in der Öffentlichkeit verboten ist 

    Pyrotechnische Artikel jeder Art, auch Wunderkerzen 

    Sperrige und gefährliche Gegenstände jeder Art, z. B.: 

         o Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte) 

         o Regenschirme (ausgenommen Knirpse) 

         o Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 1,5 cm ist 

     Gegenstände aus zerbrechlichen oder splitternden Materialien 

     Bei Sportveranstaltungen i.d.R. großflächige Spruchbänder über 1m², bei Konzerten und sonstigen Entertainment-Veranstaltungen i.d.R. nicht über DIN A3, Doppelhalter, größere Mengen von (Toiletten)Papier,          Tapetenrollen, große Mengen Konfetti, etc. 

     Mechanisch, elektrisch oder andersartig (z. B. pneumatisch) betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren, Vuvuzelas, etc.) 

     Speisen und Getränke (ausgenommen solche, die aus gesundheitlichen Gründen mitgeführt werden müssen und/oder der Verpflegung von Babys und Kleinkindern dienen)

     Tiere (ausgenommen Begleithunde für Menschen mit einer Behinderung)

     Kinderwagen

mitzuführen. 

Ton- und Bildaufzeichnung

Ohne ausdrückliche Genehmigung des Betreibers ist es Besuchern der Veranstaltungsstätte generell untersagt, Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräte jeder Art mitzubringen und in der Veranstaltungsstätte zu benutzen. Film- und Fotoaufnahmen der Künstler und ihrer Darbietungen sowie des Gebäudes und seiner Einrichtungen sind nicht gestattet. 

Verhaltensweisen

In der Veranstaltungsstätte einschließlich aller Nebenräume besteht ein uneingeschränktes Rauchverbot. Der Betreiber ist berechtigt, ein allgemeines Rauch- und/oder Alkoholverbot auszusprechen. Alkoholisierten Besuchern kann der Zutritt zur Veranstaltungsstätte versagt werden; sie können auch aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden. Der Verkauf jedweder Waren in der Veranstaltungsstätte ist ohne Zustimmung des Betreibers nicht gestattet. 

Verstöße gegen die Hausordnung oder Anordnung des Ordnungspersonals berechtigen den Betreiber, ein einmaliges oder generelles Hausverbot auszusprechen und den Störenden aus der Veranstaltungsstätte zu verweisen. Weitere, insbesondere strafrechtliche Schritte, bleiben vorbehalten. Nach Beendigung der Veranstaltung haben Besucher die Veranstaltungsstätte unverzüglich zu verlassen. Jede Eintrittskarte verliert mit dem Verlassen der Veranstaltungsstätte, auch während der Dauer der Veranstaltung, ihre Gültigkeit. 

 

Haftung

Der Betreiber haftet bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit uneingeschränkt. Bei Unmöglichkeit und Verzug sowie bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten haftet der Betreiber auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Bei wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt es sich um solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Typische vorhersehbare Schäden sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen Norm unterfallen. Im Übrigen haftet der Betreiber bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe und Erfüllungsgehilfen des Betreibers. Diese Haftungsregelung bezieht sich insbesondere auch auf während der Veranstaltung verwahrte Gegenstände. 

 

Arenakonzept GmbH, 01.09.2024

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